Die Aberratio Ictus, auch Fehlgehen der Handlung genannt, bezeichnet im Strafrecht das Abweichen des tatsächlichen Erfolges vom beabsichtigten Erfolg. Der Täter will eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Objekt treffen, trifft aber unbeabsichtigt eine andere Person oder ein anderes Objekt. Wichtig ist, dass der grundsätzliche Erfolgseintritt (z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung) vom Vorsatz des Täters gedeckt ist. Es handelt sich also nicht um eine vollständige Erfolgsverschiebung, sondern um eine Fehlleitung der Kausalität.
Kernpunkte:
Beispiel:
Ein Täter wirft einen Stein auf A, um ihn zu verletzen. Der Stein trifft jedoch versehentlich B, der hinter A steht. Der Täter wird wegen vollendeter Körperverletzung gegenüber B und wegen versuchter Körperverletzung gegenüber A bestraft.
Abgrenzung zur error in persona vel objecto:
Die Error%20in%20Persona%20vel%20Objecto ist anders gelagert. Hier verwechselt der Täter das Opfer oder das Objekt, aber der Erfolg tritt wie geplant ein (nur eben am falschen Opfer/Objekt). Der Unterschied liegt darin, dass bei der Error in Persona vel Objecto der Erfolg in der geplanten Weise eintritt, während bei der Aberratio Ictus der Erfolg durch eine Fehlleitung der Kausalität eintritt.
Weitere relevante Begriffe:
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